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SAG 2025 · Standortabsicherungsgesetz 2025

§ 3 SAG 2025Förderungsgegenstand; Art und Höhe

En vigueurTexte officiel

(1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO 2 -Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.

(2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO 2 -Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO 2 -Kosten.

(3) Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.

(4) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.