§ 14 Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenv
Artikel 14
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1949-03-31