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Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz

§ 42 Krypto-MPfGVerletzung der Sorgfaltspflicht

8. Hauptstück Strafbestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Wer, ohne einen der Tatbestände der §§ 40 oder 41 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 bis 7 verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.