Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

§ 26 NISG 2026Größenunabhängige Einstufung als wesentliche oder wichtige Einrichtung

1. Abschnitt Wesentliche und wichtige Einrichtungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat eine Einrichtung der in den Anlagen 1 oder 2 genannten Art, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße nicht als wesentlich oder als wichtig gilt, aus den in Abs. 3 genannten Gründen mit Bescheid als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung einzustufen.

(2) Die Cybersicherheitsbehörde hat eine wichtige Einrichtung mit Bescheid als wesentliche Einrichtung einzustufen, sofern dies aus den in Abs. 3 genannten Gründen geboten ist.

(3) Aus folgenden Gründen hat eine Einstufung einer Einrichtung als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung zu erfolgen:

1. es handelt sich bei der Einrichtung um den einzigen Anbieter eines Dienstes in Österreich, der für die Aufrechterhaltung kritischer gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich ist;

2. eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes könnte sich wesentlich auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit auswirken;

3. eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes könnte zu einem wesentlichen Systemrisiko führen, insbesondere in Sektoren, in denen eine solche Störung grenzübergreifende Auswirkungen haben könnte;

4. die Einrichtung ist aufgrund der besonderen Bedeutung, die sie auf nationaler oder regionaler Ebene für den betreffenden Sektor oder die betreffende Art des Dienstes oder für andere voneinander abhängige Sektoren hat, kritisch.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-10-01