FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 24 FGV 2025Korrosionsschutz
2. Abschnitt Rohrleitungen
Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.
FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
2. Abschnitt Rohrleitungen
Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.