FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 57 FGV 2025Lagerung in Verkaufsräumen
2. Abschnitt Lagerung von Druckgefäßen in Lagerräumen, in Lagergebäuden oder in Verkaufsräumen
In Verkaufsräumen (Räumen, die der Präsentation und dem Verkauf dienen) darf Flüssiggas in Druckgefäßen mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 1 kg bis zu einer Gesamtfüllmenge von 33 kg gelagert werden.