WFA-KlimaV · WFA-Klima-Verordnung
§ 2 WFA-KlimaVGeltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß § 5 Abs. 7 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026 , die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf
1. zukünftige Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls Kohlenstoffspeicherung sowie
2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.
Renvoie à
- WFA-KlimaV § 5
- WFA-KlimaV Art. 58