ÖStP 2025 · Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
§ 6 ÖStP 2025Einmalmaßnahmen
Artikel 6
Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.