Politische-Werbung-Gesetz · Politische-Werbung-Gesetz
§ 10 Politische-Werbung-GesetzVollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Tätigkeit der KommAustria der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und – soweit es um die Tätigkeit der Datenschutzbehörde geht – die Bundesministerin für Justiz betraut.