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ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz · ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 7 ESG-Rating-Verordnung-VollzugsgesetzBerufsgeheimnis

En vigueurTexte officiel

(1) Die FMA ist gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

(2) Alle Informationen, die die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3005 als vertraulich, sofern nicht,

1. die FMA, die ESMA oder eine andere Behörde oder Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung erklärt, dass diese Informationen offengelegt werden können;

2. die Offenlegung solcher Informationen für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist;

3. die offengelegten Informationen in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet werden, bei der einzelne Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.