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BMEIA-Grundausbildungsverordnung · BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 9 BMEIA-GrundausbildungsverordnungAllgemeine theoretische Ausbildung

En vigueurTexte officiel

(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung besteht aus

1. dem verpflichtenden Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) in der aktuellen Fassung für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen gemäß Anlage 1 und

2. Wahlpflichtmodulen zum Ausbau und zur Stärkung von Soft Skills.

(2) Die bzw. der Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module der Dienstprüfungskommission im Wege der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters vorzulegen.