Soziale Sicherheit (Mongolei) · Soziale Sicherheit (Mongolei)
§ 11 Soziale Sicherheit (Mongolei)Berechnung von Leistungen ohne Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Artikel 11
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.