Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Soziale Sicherheit (Mongolei) · Soziale Sicherheit (Mongolei)

§ 25 Soziale Sicherheit (Mongolei)Vertragsdauer und Kündigung

Artikel 25

En vigueurTexte officiel

1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.

2. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.

3. Wird dieses Abkommen gemäß Absatz 1 gekündigt, so bleiben die Ansprüche auf die nach diesem Abkommen erworbenen Leistungen und deren Zahlung gegenüber einer Person erhalten, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung einen Antrag auf diese Leistungen gestellt hat und die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen erfüllt.