FH-MTD-AV 2026 · FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
§ 1 FH-MTD-AV 2026Qualifikationsprofil
1. Abschnitt Qualifikationsprofil und Ausbildung
(1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2) Ein Qualifikationsprofil umfasst
1. die jeweiligen professionsspezifischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 und
2. professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 8 .