EABG · Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
§ 60 EABGVollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. soweit sie dem Bund zukommt,
a) (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 und des § 6 Abs. 3 die Bundesregierung;
b) hinsichtlich des § 6 Abs. 4 Z 2 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
c) hinsichtlich des § 32 der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;
d) im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
2. soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der §§ 47 bis 52, der Landeshauptmann.