Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) · Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
§ 0 Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICHS VON JORDANIEN BETREFFEND DIE RECHTSSTELLUNG DER TRUPPEN
StF: BGBl. III Nr. 85/2026
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Haschemitischen Königreichs von Jordanien, im Folgenden als „die Parteien” bezeichnet,
IN DEM WUNSCH , eine langfristige konstruktive Beziehung weiterzuentwickeln,
IN DEM BESTREBEN , den Status der Angehörigen ihrer Streitkräfte, die sich auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten, insbesondere zum Zwecke militärischer Ausbildungsmaßnahmen, zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Mitteilungen gemäß Art. XI Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. bzw. 18. Juni 2026 abgegeben; das Abkmen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2026 in Kraft.