Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) · Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
§ 10 Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)Beilegung von Streitigkeiten
Artikel X Artikel römisch zehn
Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Durchführung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Angelegenheit einer nationalen oder internationalen Gerichtsbarkeit oder Dritten vorzulegen.