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Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) · Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

§ 10 Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)Beilegung von Streitigkeiten

Artikel X Artikel römisch zehn

En vigueurTexte officiel

Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Durchführung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Angelegenheit einer nationalen oder internationalen Gerichtsbarkeit oder Dritten vorzulegen.