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Versicherungsvermittlungs-Verordnung 202 · Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026

§ 8 Versicherungsvermittlungs-Verordnung 202Fachliche Qualifikationserfordernisse

4. Abschnitt Versicherungsvermittlung bei Gewerblicher Vermögensberatung

En vigueurTexte officiel

(1) Die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird wie folgt nachgewiesen:

1. Absolvierung der jeweils entsprechenden Teile der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung oder

2. durch eine entsprechend auf die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen eingeschränkte fachliche Qualifikation, die durch entsprechende Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung idF BGBl. II Nr. 87/2012 ) nachgewiesen wird.

Als fachlich einschlägige Ausbildung gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeit gilt eine Tätigkeit im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen.

(2) Weiters gilt die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung als nachgewiesen, wenn durch eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form – eine der Varianten in § 4 Abs. 2 und Abs. 5 oder § 6 Abs. 2 erfüllt wird.