§ 1 Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffe
Vollzugsbedienstete, die nicht der Justizwache angehören, werden ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes durch das Bundesministerium für Justiz für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Reizstoffsprühgeräte (Pfeffersprays) mit sich zu führen. Der Gebrauch ist auf den Fall der Notwehr (im Sinne des Strafgesetzbuches) beschränkt.