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EKPV · Eltern-Kind-Pass-Verordnung

§ 28 EKPVDie Rolle der Sozialversicherung

3. Abschnitt Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO

En vigueurTexte officiel

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:

1. die von ihm vorgenommenen Auswertungen von Daten gemäß § 7 Abs. 2a EKPG und

2. im übertragenen Wirkungsbereich die Umsetzung und laufende Bereitstellung der eEKP-Anwendung gemäß § 11 Abs. 1 EKPG.

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld von ihr vorgenommene Zugriffe auf Daten gemäß Anlage 3 des EKPG zum Zwecke des Vollzugs des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu verantworten.

(3) Den in Abs. 1 und 2 Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.