EKPV · Eltern-Kind-Pass-Verordnung
§ 28 EKPVDie Rolle der Sozialversicherung
3. Abschnitt Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
1. die von ihm vorgenommenen Auswertungen von Daten gemäß § 7 Abs. 2a EKPG und
2. im übertragenen Wirkungsbereich die Umsetzung und laufende Bereitstellung der eEKP-Anwendung gemäß § 11 Abs. 1 EKPG.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld von ihr vorgenommene Zugriffe auf Daten gemäß Anlage 3 des EKPG zum Zwecke des Vollzugs des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu verantworten.
(3) Den in Abs. 1 und 2 Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.