UBPAV · Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
§ 5 UBPAVLehrberufe
Die erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2020 in der jeweils geltenden Fassung oder die Vorlage eines ausländischen Prüfungszeugnisses, das gemäß § 27a des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 , in der jeweils geltenden Fassung, dem Abschluss der Ausbildung in diesem Lehrberuf gleichzuhalten ist, ersetzen die Ausbildung gemäß § 3.
Renvoie à
- UBPAV Art. 27a
- UBPAV § 3