ÄApprOÄndV 5 · Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprOÄndV 5 Art. 1
Art 2
Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni 1988 die Ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, schließen die ärztliche Ausbildung mit dieser Prüfung ab.