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ÜblG 5 · Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund

ÜblG 5 Art. 11Auskunftspflicht

En vigueurTexte officiel

Die zuständigen Behörden des Bundes und des Saarlandes sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.