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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 37Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 5 Mündliche Ergänzungsprüfung

En vigueurTexte officiel

Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat.