ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes ÖDAPrV Art. 51Inkrafttreten Abschnitt 4 Schlussbestimmung En vigueurTexte officiel Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft. ← Précédent · Art. 50 Sommaire