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AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

AbgG Art. 47Veröffentlichung

Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages

En vigueurTexte officiel

Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.