ADLV · Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
ADLV Art. 1Geltungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.