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ADLV · Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

ADLV Art. 4Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

En vigueurTexte officiel

(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.

(2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.