AFBG · Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
AFBG Art. 18Übergegangene Darlehensforderungen
Fünfter Abschnitt Organisation
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.