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AGebV · Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV Art. 11Rahmengebühr

Abschnitt 2 Ermittlung der kostendeckenden Gebühr

En vigueurTexte officiel

Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich 1.

durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten a)

niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und

b) höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder

2.

aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.

Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.