AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG Art. 17aErhebungseinheiten
Unterabschnitt 8 Strauchbeerenerhebung
Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.