AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG Art. 76Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Unterabschnitt 5 Bestandserhebung
Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.