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AktGEG · Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

AktGEG Art. 15Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes

Erster Abschnitt Übergangsvorschriften

En vigueurTexte officiel

Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben. Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.