AMbG · Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
AMbG Art. 2Öffentliche Magnetschwebebahnen
Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.