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AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

AMG Art. 1Zweck des Gesetzes

Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

En vigueurTexte officiel

Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.