AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
AMG Art. 1Zweck des Gesetzes
Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.