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AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

AMG Art. 20Anzeigepflichten

Dritter Abschnitt Herstellung von Arzneimitteln

En vigueurTexte officiel

Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.