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AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

AMG Art. 20dAusnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen

Dritter Abschnitt Herstellung von Arzneimitteln

En vigueurTexte officiel

Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.