AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
AMG Art. 85Mitverschulden
Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.