AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
AMG Art. 92Unabdingbarkeit
Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden
Die Ersatzpflicht nach diesem Abschnitt darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.