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AMVerkRV · Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

AMVerkRV Art. 3

Erster Abschnitt Freigabe aus der Apothekenpflicht

En vigueurTexte officiel

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.