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AO · Abgabenordnung

AO Art. 207Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.

(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.