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AO · Abgabenordnung

AO Art. 290Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

II. Vollstreckung in Sachen

En vigueurTexte officiel

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.