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AO · Abgabenordnung

AO Art. 304Versteigerung ungetrennter Früchte

II. Vollstreckung in Sachen

En vigueurTexte officiel

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.