AO Art. 364Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.