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AO · Abgabenordnung

AO Art. 383bPflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig 1.

entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder

2.

entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.