AO Art. 56Ausschließlichkeit
Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.