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ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG Art. 49Ablehnung von Gerichtspersonen

Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug

En vigueurTexte officiel

(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.

(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.

(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.