ArbPlSchGAbschn3V · Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
ArbPlSchGAbschn3V Art. 6Inkrafttreten
Zweiter Abschnitt Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in Kraft.