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AromenDV · Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel

AromenDV Art. 2Begriffsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die 1.

ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2.

auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3.

im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.