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ASchulG · Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

ASchulG Art. 4Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.

(2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er 1.

eigene Überprüfungen vor Ort durchführt,

2.

die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet und

3.

prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird.

(3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.

(4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.